Einmal mehr tut die Corona-Krise ihr Übriges, wenn es um die Liquidität von Unternehmen geht. Unser Partner Dr. Paul Peter Kern erklärt im nächsten Video unserer Reihe „Kurz und Knapp“, was Unternehmen beispielsweise tun können, um ihre Liquidität zu stärken.
Falls Ihnen die genannten Möglichkeiten nicht alle geläufig sind, haben wir hier eine kurze Zusammenfassung für Sie:
Stundung
Bei dieser Maßnahme wird die Fälligkeit von Forderungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Diese Maßnahme betrifft neben der Stundung von Darlehensraten, Mieten und Pachten sowie Sozialversicherungsbeiträgen auch die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Allerdings ist die Steuer-Stundung nur möglich, wenn die Zahlung einer Forderung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Außerdem sind weitere Voraussetzungen die zukünftige Erfüllbarkeit der Forderung und eventuell die Erbringung einer Sicherheitsleistung nach der Antragstellung.
Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe soll Unternehmen, Freiberufler, Selbstständige und gemeinnützige Organisation finanziell unterstützen und so über die Zeit der Corona-Krise helfen. Diese Maßnahme wurde von der Bundesregierung verlängert, sodass die Antragsstellung für die Fördermonate Juni bis August 2020 nun bis zum 30. September möglich ist. In einer zweiten Phase sollen die Monate September bis Dezember 2020 gefördert werden. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab Oktober möglich. Die Voraussetzungen und Besonderheiten der Antragstellung haben wir bereits in vorherigen Blogbeiträgen ausführlich erläutert. Hier können Sie diese nochmals nachlesen:
Die Corona-Überbrückungshilfe und Stellung eines Antrages auf Überbrückungshilfe
Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld dient zum (teilweisen) Ausgleich des Verdienstausfalls und der Erhaltung des Arbeitsplatzes, wenn sich ein Unternehmen in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befindet. Mitarbeiter haben einen Anspruch auf KuG, wenn der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzen muss und dies bei der Agentur für Arbeit angibt.
Beschäftigte erhalten 60% des ausgefallenen Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67%. Die Bundesregierung hat diese Maßnahme neuen Situation in der Corona-Krise angepasst. So soll eine Staffelung je nach Bezugsdauer auf bis zu 80% (mit Kind 87%) erfolgen. Diese Erhöhung wurde am 16. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf KuG bis zum 31. März 2021 entstehen bzw. entstanden sind. Weitere Informationen finden Sie hier.
Für Arbeitgeber ist KuG deshalb interessant, da die Bundesagentur für Arbeit das KuG bezahlt und damit die Liquidität des Unternehmens geschont wird.
KfW-Schnellkredite
Diese Art von Kredit ist einer bestimmten Art von Unternehmen vorbehalten. Folgende Voraussetzungen müssen für einen KfW-Schnellkredit erfüllt sein:
- mehr als zehn Mitarbeiter
- mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt
- erzielter Gewinn in den Jahren 2017-2019 oder im Jahr 2019
Die Höhe des Kredits gleicht bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, allerdings maximal 800.000 Euro für Unternehmen über 50 Beschäftigte und 500.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigte.
Bis Ende 2020 ist die Beantragung eines solchen Kredits bei der Bank oder Sparkasse möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.
Strukturelle Veränderungen
Diese Art von Maßnahmen ist sehr individuell und bedarf einer genauen finanziellen wie auch prozessualen Analyse. Dabei können z.B. Möglichkeiten zur Fixkostensenkung erkannt werden, indem nicht rentable Unternehmensteile stillgelegt oder verkauft werden oder eine Umstrukturierung vorgenommen wird.
Bei dieser Analyse sind wir Ihnen gerne behilflich. Als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung mit mehr als 20 Jahren Erfahrung greift unser Partner Dr. Paul Peter Kern angeschlagenen Unternehmen gerne unter die Arme. Sprechen Sie uns gerne an!

