Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise – Teil I: befristete Umsatzsteuersenkung

Am 3. Juni hat die große Koalition ein umfassendes Konjunkturpaket vorgestellt, das anhand von 57 Eckpunkten die Auswirkungen der Corona-Krise auf unsere Wirtschaft bekämpfen soll. Besonders die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes im Übergangszeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 auf eine Höhe von 16% statt 19% bzw. 5% statt 7% soll die Binnennachfrage in Deutschland stärken und wirtschaftliche Härten abfedern.

Durch dieses Maßnahmenpaket der Bundesregierung ergibt sich für Unternehmen ein erheblicher Handlungsbedarf, der kurzfristig umgesetzt werden muss. Das gilt nicht nur für die kommende Senkung der Umsatzsteuer ab dem 1. Juli 2020, sondern auch zum 1. Januar 2021, wenn die vorherige Ausgangssituation wiederhergestellt werden muss. Bisher ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer nur von der Bundesregierung vorgeschlagen. Die Verabschiedung des Konjunkturpakets muss noch durch Bundestag und Bundesrat vorgenommen werden. Hier sind jeweils Sondersitzungen für den 29. Juni geplant. Folglich muss innerhalb weniger Tage schnell gehandelt werden, um die am 1. Juli in Kraft tretenden Änderungen einhalten zu können.

Hierbei gilt es, einige Punkte zu beachten, die allerdings weiteren Diskussionsbedarf mit sich bringen. Beispielsweise ist bei der Rechnungsstellung nach dem 1. Juli 2020 zu beachten, zu welchem Zeitpunkt die Leistungserbringung erfolgt ist. Denn dieser Zeitpunkt bestimmt die Höhe des Steuersatzes und nicht das Datum der Rechnungsstellung oder des Vertragsschlusses. Daraus ergibt sich ein deutlich erhöhter Überwachungs- und Berichtigungsaufwand.

Auch langfristige Verträge wie z.B. Miet- oder Leasingverträge sind neben Rechnungen von der befristeten Umsatzsteuersenkung betroffen. Diese müssen detailliert geprüft und ggf. für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen. Darüber hinaus sind sämtliche Kassensysteme auf die angepassten Steuersätze umzustellen sowie neue Konten in der Buchhaltung notwendig.

Außerdem sind weitere Punkte bei der Umstellung auf die neuen Umsatzsteuersätze zu beachten:

  • Werden Anzahlungen vor dem 1. Juli geleistet, die Leistung allerdings im Übergangszeitraum erbracht, gilt der verminderte Steuersatz (ebenso auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen).

  • Bei Jahresleistungen wie z.B. Lizenzen gilt der verminderte Steuersatz, da die Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn die Jahreszahlung bereits vorab geleistet wurde, sodass eine Anpassung der Zahlung und Rechnung notwendig wird.

  • Der verminderte Steuersatz gilt ebenso bei Mitgliedsbeiträgen für 2020, da die Mitgliedschaft bis 31.12.2020 als an diesem Tag vollendet gilt. Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.

  • Die Steuersätze für jegliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind anzupassen, wodurch kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden. Die bestehenden Kennzeichen dürfen im Übergangszeitraum nicht genutzt werden.

  • In der Rechnungseingangsprüfung muss ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Ausweisung der verminderten Umsatzsteuer bei Leistungen im Übergangszeitraum gelegt werden. Wird die Umsatzsteuer auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet, darf die zu hoch ausgewiesene Steuer aufgrund § 14 c Abs. 1 UStG (anteiliger Startausweis) nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies kann zu Diskussionen mit Lieferanten aufgrund fehlerhafter Rechnungen führen.

Außerdem gibt es in verschiedenen Branchen wie z.B. der Gastronomie weitere Regelungen: In Restaurants und Gastronomiebetrieben wirkt sich die befristete Umsatzsteuersenkung ab dem 1. Juli 2020 insofern aus, dass Getränke einem verminderten Steuersatz von 16% statt 19% unterliegen. Bei jeglichen Speisen – unabhängig davon, ob diese vor Ort verzehrt oder mitgenommen werden – gilt ab dem Stichtag ein verminderter Steuersatz von 5%. Dieser wird mit Ablauf des Jahres 2020 für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 auf 7% angehoben. Der Steuersatz für Getränke wird mit Ende der befristeten Steuersenkung – also im Allgemeinen dem 31. Dezember 2020 – wieder auf das Ausgangsniveau von 19% angehoben.

Sie merken schon: Es gibt einige Baustellen, die es zu beachten und kurzfristig umzusetzen gilt. Wir als Steuerberatungskanzlei halten uns stets auf dem Laufenden, um eine optimale Steuerberatung für Ihre aktuelle Situation anbieten zu können. Für weitere Informationen und persönliche Beratung melden Sie sich gerne jederzeit bei uns.